Die Intoleranz der politischen Rechtgläubigkeit

Wolf Paul, 2025-01-25

Der Wiener ÖVP-Gemeinderat und gläubige Katholik Jan Ledóchowski[1] beklagt die Tatsache, daß der “Rechtsextremismus-Bericht”[2] des “Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes” (DÖW) Begriffe wie “rechtsextrem” und “rechtskatholisch[3] einander gleichsetzt und in diesem Zusammenhang ihn sowie andere politisch engagierte konservative Christen wie  Suha Dejmek[4] oder Gudrun Kugler[5] erwähnt.

Meiner Meinung nach reflektiert das DÖW, so wie viele andere øffentliche (staatliche, halbsttatliche und private) Institutionen, einfach die “politische Rechtgläubigkeit[6] des Zeitgeists, der keinen Widerspruch gegen seine Lieblingsprojekte (wie Abtreibungsfreiheit und Normalisierung “alternativer Sexualitäten”) duldet. Ein integraler Teil dieser politischen Rechtgläubigkeit ist die Prämisse, daß politische Positionen, die religiösen Überzeugungen entspringen (oder religiöse Überzegungen, die nicht an der Gardarobe abgegeben werden, sondern zu politischem Handeln führen), gefährlich sind und potentiell der Trennung von Kirche und Staat widersprechen, egal ob sie mit demokratischen Mitteln vertreten werden oder versucht wird, sie mit Gewalt durchzusetzen. Deshalb werden sowohl konservative Christen als auch radikale Islamisten mit dem zum Schimpfwort umgemünzten Begriff “Fundamentalisten[7] belegt und in die Extremismus-Schublade gesteckt.

Aber all das sollte uns nicht überraschen, denn schon vor rund zweitausend Jahren schrieb der Apostel Paulus an seinen Schüler Timotheus,

„Alle, die in der Gemeinschaft mit Christus Jesus ein frommes Leben führen wollen, werden verfolgt werden.“
(2. Tim. 3,12, EÜ)

Ich persönlich würde die Intoleranz der politischen Rechtgläubigkeit gegenüber religiös motivierten Überzeugungen in der Politik hier in Österreich (und den meisten “westlichen Ländern”[8]) noch nicht als Verfolgung[9] bezeichnen; aber sie ist eine Vorstufe, die früher oder später den Vorwand für die kommende, tatsächliche Verfolgung liefern wird.

 

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  1. Jan Ledóchowski ist Jurist, verheiratet und Vater von fünf Kindern. Als Präsident der Plattform Christ­demokratie und Wiener Gemeinderat setzt er sich für christliche Werte in der Politik und ein stärkeres politisches Engagement der Christen Österreichs ein.

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  2. Der Rechtsextremismusbericht dient der Beobachtung und Dokumentation rechtsextremer Strukturen und umfasst:

    • Rechtsextreme Gruppierungen und Parteien: Etwa Neonazis, Burschenschaften oder Identitäre Bewegung.
    • Ideologische Schwerpunkte: Rassismus, Antisemitismus, Homophobie, Nationalismus.
    • Straftaten: Statistik rechtsextrem motivierter Delikte (z. B. Sachbeschädigungen, Gewalt, Propaganda).
    • Rechtsterrorismus und Netzwerke: Überwachung internationaler Verbindungen und potenzieller Gefährdungen.
    • Internet und soziale Medien: Zunehmende Bedeutung von Online-Plattformen und deren Rolle bei der Radikalisierung.

    Bis 2001 wurde der Bericht regelmäßig vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) herausgegeben; seither wird er vom “Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes” (DÖW) verantwortet.

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  3. Es ist nicht einfach, diese beiden Begriffe so zu definieren, daß sich niemand davon diskriminiert fühlt. Die beiden Wikipedia-Artikel Rechtsextremismus und Rechtskatholizismus bieten gute Anhaltspunkte, sind aber (was nicht verwundert) sehr tendenziös.

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  4. Die Unternehmensberaterin Suha Dejmek ist evangelikale Christin und ÖVP-Bezirksrätin in Wien-Liesung

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  5. Gudrun Kugler ist römisch-katholische Theologin und Juristin sowie Nationalratsabgeordnete der ÖVP

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  6. “Politische Rechtgläubigkeit ist die Summe der politischen und weltanschaulichen Positionen und Überzeugungen, die in einer Gesllschaft als “salonfähig” gelten; abweichende Meinungen werden stigmatisiert

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  7. Der Begriff Fundamentalismus drückte bei seiner Entstehung im Protestantismus Anfang des 20. Jahrhunderts in den USA  zunächst  eine Rückbesinnung auf die fundamentalen Glaubenssätze des Christentums aus. Mit der Zeit wurde der Begriff zunächst neutral und dann sogar negativ verwendet, um eine dogmatische und kompromisslose Haltung zu beschreiben, und wurde schließlich auch auf Bewegungen in anderen Religionen übertragen, wie z. B. den Islamismus, das orthodoxe Judentum oder den Hindu-Nationalismus, und inzwischen auch auf säkulare ideologische Bewegungen, die eine kompromisslose Haltung einnehmen.

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  8. „Westliche Länder“ bezieht sich typischerweise auf Nationen, die kulturelle, politische und historische Verbindungen zu Westeuropa und dessen globalem Einfluss haben. Diese Länder zeichnen sich oft durch folgende Merkmale aus:

    1. Geografie:

      • Westeuropa (z. B. Deutschland, Frankreich, Großbritannien).
      • Länder mit kulturellen Wurzeln in Europa, wie die Vereinigten Staaten, Kanada, Australien und Neuseeland.
    2. Politische Systeme:

      • Demokratien mit einem Schwerpunkt auf individuellen Rechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung.
    3. Wirtschaftliche Merkmale:

      • Marktorientierte Volkswirtschaften mit fortschrittlicher Infrastruktur und Industrie.
    4. Kulturelle und religiöse Grundlagen:

      • Historisch geprägt durch die griechisch-römische Tradition, das Christentum und die Ideale der Aufklärung.
    5. Globaler Kontext:

      • Häufig als Gegensatz zu „östlichen Ländern“ oder dem „Globalen Süden“ gesehen, einschließlich Regionen mit unterschiedlichen Traditionen, wie Asien, der Nahe Osten oder Afrika.

    Der Begriff wird zwar häufig verwendet, aber seine Definition kann je nach Kontext variieren und umfasst manchmal kulturelle, wirtschaftliche oder politische Faktoren statt nur geografische.

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  9. Die Europäische Union definiert religiöse bzw ideologische Verfolgung wie folgt:

    „(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

    1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
    2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

    (2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

    1. Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
    2. gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
    3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
    4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
    5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
    6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

    (3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.“

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